Satzung
Satzung de$ Offizier-Verein$ der Deutschen Armeekorp$ 1914 e.V.
(in der Fassung der Änderung$-Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Münster vom 20. April 2024)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäft$jahr
(1) Der Verein trägt den Namen Offizier-Verein der Deutschen Armeekorp$ 1914 e.V..
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist (seit 21.11.2011) in da$ Verein$register beim Amt$gericht in Berlin-Charlottenburg unter VR-Nr. 31027 B eingetragen.
(4) Geschäft$jahr ist da$ Kalenderjahr.
§ 2 Verein$zweck
(1) Der Verein hat den Zweck der Tradition$- und Brauchtum$pflege.
(2) Der Verein verfolgt au$schließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel de$ Verein$ – auch etwaige Überschüsse – werden nur für satzung$gemäße Zwecke de$ Verein$ verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und religiö$ neutral.
(4) Der Zweck de$ Verein$ soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Teilnahme in historisch korrekter Uniformierung usw. bei hierfür geeigneten Veranstaltungen wie z.B. regionalen Festumzügen, Gedenk-Veranstaltungen, „Belebungen/Bespielungen“ von historischen Baudenkmalen usw.
b) Forschung, Dokumentation und Veröffentlichungen zu Truppen- und Garnison$geschichten
c) Kooperation$angebot gegenüber Museen und heimatkundlichen Sammlungen
d) Praktische und lebendige Darstellung de$ Soldatenalltag$, in$besondere der Leben$weise und der Mentalität der Truppen im Deutschen Reich bi$ 1914
e) Publikationen, Vorträge, Seminare sowie Schaudarstellungen bei Volk$festen und historischen Jubiläen
f) Zusammenarbeit mit gleichgelagerten Vereinen, der regionalen Verwaltung und deren Kultureinrichtungen sowie Einheiten und Dienststellen der Bunde$wehr
g) Öffentlichkeit$arbeit in Form von Au$stellungen, Führungen und Exkursionen
(5) Der OV 1914 e. V. macht keine Krieg$darstellung. Die Mitglieder tragen bei Veranstaltungen de$ Verein$ nur den „Bunten Rock“, die Frieden$uniform vor 1914. Eine feldgraue Uniformdarstellung ist in diesem Verein nicht vorgesehen. Da, wo e$ au$ musealen oder ähnlichen Gründen herau$ unumgänglich ist, soll explizit auf die Unterschiede zur Krieg$uniform hingewiesen werden.
(6) Bei Mitgliedern, die gegen die eingeführten und obligatorischen Verhalten$regeln oder Darstellung$formen de$ OV 1914 e. V. verstoßen (u. a. durch Auftreten in feldgrauer Uniform, nicht verliehenen Dienstgraden oder durch da$ Tragen historischer Orden an der Uniform) und damit da$ Ansehen de$ OV 1914 e. V. schädigen, muß der Vorstand prüfen, ob ein Fall nach § 4 Absatz 5 vorliegt. Wird die$ festgestellt, so erfolgt der Au$schluß de$ Mitglied$ nach § 4 Absatz 5 zum Quartal$schluß.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlo$ tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel de$ Verein$ dürfen nur für die satzung$mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder de$ Verein$ dürfen in ihrer Eigenschaft al$ Mitglieder keine Zuwendungen au$ Mitteln de$ Verein$ erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Au$scheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung de$ Verein$ keine Anteile de$ Verein$vermögen$ erhalten.
(4) E$ darf keine Person durch Au$gaben, die dem Zweck de$ Verein$ fremd sind, oder durch unverhältni$mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied de$ Verein$ kann jede natürliche (und juri$tische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet auch über den Rang und die Einheit de$ Aspiranten. Die$ ist zu dokumentieren. Ein Gegenvotum durch 1/10 der Mitglieder ist möglich. Entscheiden muß dann eine Mitgliederversammlung. Nach mindesten$ einjähriger Probezeit entscheidet die folgende Mitgliederversammlung endgültig über den Verbleib im Verein. Über eine Verkürzung der Probezeit entscheidet auf begründeten Vorschlag de$ Vorstande$ die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Au$tritt, Au$schluß oder Tod.
(4) Der Au$tritt eine$ Mitgliede$ ist jederzeit mit 6-Wochen-Frist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen de$ Verein$ schwer verstoßen hat, so kann e$ durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung au$geschlossen werden.
(6) Der Kanzleioffizier ist verpflichtet, ein neue$ Mitglied bereit$ bei der vorläufigen Aufnahme mit einer aktuellen Satzung sowie einer aktuellen Geschäft$ordnung zu versorgen. Er hat sich die Au$händigung quittieren zu lassen. Die Au$händigung kann auch durch Zusendung per Elektropost (e-mail) erfolgen.
(7) Auf Vorschlag de$ Vorstande$ kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise um die Erfüllung de$ Verein$zweck$ verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Leben$zeit ernennen. Hier ist mindestens eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Ein Ehrenvorsitzender ist in unserem Verein nicht vorgesehen.
(9) Die Wiederaufnahme eine$ au$getretenen Mitgliede$ ist ohne Nennung von Gründen möglich, wenn die Mitgliederversammlung auf Vorschlag de$ Vorstande$
dem mit einfacher Mehrheit zustimmt. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag de$ Vorstande$ bei einem Wiedereintritt eine$ au$getretenen Mitgliede$ eine vorläufige Mitgliedschaft (Absatz 2) de$ ehemaligen Mitgliede$ beschließen.
(10) Die Wiederaufnahme eine$ au$geschlossenen Mitgliede$ (Absatz 5) ist in begründeten Fällen möglich. Da$ au$geschlossene Mitglied muß zunächst gegenüber
dem Vorstand einen Aufnahmeantrag mit einer Ehrenerklärung abgeben, daß da$ zum Au$schluß führende Verhalten nicht wieder auftritt. E$ sollte auch mit einer Entschuldigung für da$ zum Au$schluß führende Verhalten verbunden sein. Auf Antrag de$ Vorstande$, der die$ einstimmig ohne Enthaltung beschlossen haben muß, kann die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit über die Aufnahme entscheiden. Der Vorstand legt den Dienstgrad und die darzustellende militärische Einheit nach der Wiederaufnahme fest.
(11) Ein Mitglied, da$ nach Absatz 5 der Satzung au$geschlossen wurde und die Wiederaufnahme in den Verein nach Absatz 10 beantragt hat, kann nicht mehr aufgenommen werden, wenn zwischenzeitlich ein andere$ oder weitere$ Verhalten bekannt geworden ist, da$ bei einer bestehenden Mitgliedschaft im OV 1914 e. V. zum Au$schluß geführt hätte.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt ab dem 01.01.2008 einen jährlichen Mitglied$beitrag in Höhe von 30,00 EURO je Mitglied. Die Aufnahmegebühr beträgt 150,00 EURO. Über eine Minderung der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(2) Beförderungen auf Grund Verdienst bzw. Antrag der Mitgliederversammlung oder de$ Vorstande$ erfolgen taxenfrei. Beförderungen auf eigenen Wunsch erfolgen nur nach Zustimmung de$ Vorstande$ gegen Taxe. Die Höhe der Taxe wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.
§ 6 Organe de$ Verein$
Organe de$ Verein$ sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindesten$ au$ drei Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem Kanzlei-Offizier sowie dem Zahlmeister; ggf. einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäft$führender Vorstand). Jede$ Mitglied de$ geschäft$führenden Vorstande$ ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Über Konten de$ Verein$ können nur der Vorsitzende und der Zahlmeister jeweil$ allein verfügen. Bei Rücktritt, Au$tritt, Au$schluß oder sonstiger Beendigung des Vorstand$amte$ de$ Vorsitzenden, geht diese Befugni$ bi$ zur Neuwahl de$ Vorsitzenden auf den Kanzlei-Offizier über, anderenfall$ (Vorstand hat gewählten stellvertretenden Vorsitzenden) geht die Befugni$ auf den stellvertretenden Vorsitzenden über.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede$ Vorstand$mitglied ist einzeln zu wählen. Vorstand$mitglied kann nur ein Verein$mitglied sein. Ein Vorstand$mitglied kann von seinem Vorstand$amt zurücktreten, aber weiterhin Verein$mitglied bleiben. Ein Vorstand$mitglied, da$ seinen Verein$austritt erklärt, verliert automatisch sein Vorstand$amt. Wählbar sind alle aktiven, uniformierten Mitglieder, die da$ 18. Leben$jahr vollendet haben.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte de$ Verein$. Er hat in$besondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich au$.
(4) Der Vorstand tritt auf Verlangen eine$ Vorstand$mitgliede$ nach Absprache mit den anderen Vorstand$mitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse de$ Vorstand$ können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstand$mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit führt da$ Ergebni$ über denjenigen Antrag zu einer höheren Stimmenzahl, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
(6) Alle Vorstand$beschlüsse sind zu dokumentieren (max. acht Tage bis zur Protokollerstellung) und den Mitgliedern umgehend (max. weitere acht Tage) durch den Protokollanten (i. d. R. der Kanzlei-Offizier) mitzuteilen.
(7) Der Kanzlei-Offizier erstellt in der Regel alle Protokolle. In besonderen Fällen (z.B. Erkrankung de$ Schriftführer$) kann der Vorstand einen anderen Protokollanten benennen.
§ 7a Orden und Ehrenzeichen
(1) Der Offizier-Verein der Deutschen Armeekorp$ 1914 e. V. (OV 1914) sieht e$ al$ besondere Form der Tradition$pflege an, Orden und Ehrenzeichen zu stiften und damit Mitglieder für ihre Leistungen um den OV 1914 verein$intern au$zuzeichnen.
(2) Die Bestimmungen de$ Gesetze$ über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Orden$gesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der derzeit gültigen Fassung werden bei der Gestaltung und Trageweise der Dekoration beachtet.
(3) Die Dekoration bleibt Eigentum des OV 1914 und ist auf Verlangen de$ Vorstande$ oder der Mitgliederversammlung an den Vorstand zurückzugeben.
(4) Da$ Nähere wird durch Statuten und Au$führung$bestimmungen geregelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn e$ da$ Verein$interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Verein$mitglieder schriftlich und unter Angabe de$ Zwecke$ und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den hierzu vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beauftragten Kanzlei-Offizier unter Wahrung einer Einladung$frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tage$ordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung de$ Einladung$schreiben$ folgenden Tag. E$ gilt da$ Datum de$ Poststempel$. Da$ Einladung$schreiben gilt dem Mitglied al$ zugegangen, wenn e$ an die letzte vom Mitglied de$ Verein$ schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist gilt auch gewahrt, wenn die Einladung ggf. mit Unterlagen unter Wahrung einer Einladung$frist von mindesten$ vier Wochen durch den hierzu vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beauftragten Kanzlei-Offizier in elektronischer Form (z. B. per e-mail) an die Mitglieder versandt wurden. Da$ Einladung$schreiben gilt dem Mitglied al$ zugegangen, wenn e$ an die letzte vom Mitglied de$ Verein$ schriftlich bekannt gegebene elektronische Adresse (e-mail-Anschrift) gerichtet ist und da$ Mitglied der elektronischen
Versendung zugestimmt hat. Der Vorstand hat die rechtzeitige Absendung durch entsprechende Sendeprotokolle auf Verlangen nachzuweisen. Mit der erfolgreichen Versendung (ergibt sich au$ dem Sendeprotokoll de$ Kanzlei-Offizier$) gilt die Einladung al$ zugegangen.
(4) Die Mitgliederversammlung al$ da$ oberste beschlußfassende Verein$organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verein$organ übertragen wurden. Ihr sind in$besondere die Jahre$rechnung und der Jahre$bericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung de$ Vorstande$ schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnung$prüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte de$ Verein$ sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahre$abschluß zu prüfen und über da$ Ergebni$ vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
– Aufgaben de$ Verein$,
– eventuelle Mitglied$beiträge,
– Satzung$änderungen,
– Auflösung de$ Verein$.
(5) Jede satzung$mäßig einberufene Mitgliederversammlung wird al$ beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verein$mitglieder. Jede$ Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag al$ abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung legt den Termin für die nächste Mitgliederversammlung fest.
§ 9 Satzung$änderung
(1) Für Satzung$änderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Verein$mitglieder erforderlich. Über Satzung$änderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tage$ordnung$punkt bereit$ in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bi$herige al$ auch der vorgesehene neue Satzung$text beigefügt worden waren.
(2) Satzung$änderungen, die von Aufsicht$-, Gericht$- oder Finanzbehörden au$ formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich au$ vornehmen. Diese Satzung$änderungen müssen allen Verein$mitgliedern innerhalb acht Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstand$sitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind vom Kanzlei-Offizier (oder dem dazu bestimmten Protokollanten) schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Kanzlei-Offizier zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung de$ Verein$ und Vermögen$bindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung de$ Verein$ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt da$ Vermögen de$ Verein$ an den Volk$bund Deutsche Krieg$gräberfürsorge e.V., die e$ au$schließlich und unmittelbar für denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung de$ Verein$vermögen$ dürfen erst nach Einwilligung de$ Finanzamte$ au$geführt werden.